• Successful_Try543@feddit.org
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    7
    ·
    25 days ago

    Im Artikel steht was von “berechtigten oder nicht berechtigten Fahrzeugen”. Weiß man da Genaueres? Es kann ja eigentlich nur “Anwohner frei” gemeint sein, denn schon bei “Anlieger frei” kann jeder so ziemlich alles behaupten um ein Anliegen vorzutäuschen.

    • brot@feddit.orgOP
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      10
      ·
      25 days ago

      Im Zuge der Maßnahme wurde auch die Verkehrsführung angepasst: Die Durchfahrt über den Bahnhofsplatz ist künftig zwischen Frösnerstraße und dem Parkhaus Wilhelmsplatz für den allgemeinen Autoverkehr gesperrt. Ausnahmen gelten u. a. für Busse, Taxis, Lieferverkehr und Personen mit privaten Stellplätzen oder Behindertenparkplätzen.

      https://www.agfk-bw.de/news/details/neue-fahrradstrasse-am-bahnhofsvorplatz-in-bad-cannstatt-eroeffnet-5293

    • elmicha@feddit.org
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      4
      ·
      25 days ago

      “Anwohner frei” gibt es eigentlich gar nicht:

      Zwar stellen manche Gemeinden Schilder mit dem Hinweis “'Anwohner frei” auf – die Straßenverkehrsordnung jedoch kennt lediglich das Schild “Anlieger frei”. Doch ganz egal, welches der beiden Verkehrszeichen eine Kommune bevorzugt: Beide sind rechtlich gleichgestellt.

    • Feddinat0r@feddit.org
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      2
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      25 days ago

      Leider weiss ich nichts genaues, ich könnte mir aber vorstellen, dass Fahrräder berechtigte Fahrzeuge für eine Fahrradstr sind

      • trillian@feddit.org
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        25 days ago

        Gibt es Ausnahmen?

        Grundsätzlich dürfen Auto- und Motorradfahrer eine Fahrradstraße nicht befahren, außer es gibt Zusatzschilder. Zum Beispiel, wenn sie Anlieger sind oder einen Schwerbehinderten-Ausweis besitzen. Auch Lieferverkehr oder Taxen sind von dem Verbot befreit.

        Das steht zumindest in der Infobox im Artikel. Bin mir hier allerdings nicht sicher, wie sich Satz 2+3 auf Satz 1 beziehen

        • Successful_Try543@feddit.org
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          25 days ago

          Wenn keine Zusatzschilder angebracht sind, dürfen nur Fahrräder und E-Scooter eine Fahrradstraße befahren, auch Taxen nicht.

          Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet

          Anlage 2 Absatz 5 StVo

          Da für Lieferverkehr und die Post in § 35 Sonderrechte für Fußgängerzonen bestehen, könnte es sein, dass diese auch für Fahrradstraßen gelten.