

@squaresinger Natürlich kann das Urheberrecht, anders als z.B. in den USA, hier in Deutschland nicht an Dritte übertragen werden. Nur die Nutzungsrechte können vergeben werden. Ich halte das auch für richtig, da ansonsten Künstler von dubiosen Agenturen und Händlern über den Tisch gezogen werden könnten. Allerdings kann der Eigentümer des Gebäudes verlangen, dass ein “Kunstwerk” wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand des Gebäudes auf Kosten des Verursachers wieder hergestellt werden muss. Ganz gleich, ob der Künstler Banksy oder ein sonstiger Superstar der Szene oder ein unbekannter Künstler bis hin zum “Schmierenmaler” wäre. Niemand hat das Recht dazu, fremdes Eigentum zu besprühen. Ob Kunst oder nicht. Da macht der Gesetzgeber, auch zu Recht, keinen Unterschied. Es ist rein juristische gesehen, immer eine Sachbeschädigung. Da ist dann auch nichts Komplizierts dran. Ist übrigens im § 303 Abs. 2 StGB geregelt. Ob das im Ausland auch überall so ist, weiß ich aber nicht. Hier geht es aber um Deutschland.
Insofern ist das Urheberrecht des Bildes auch völlig latte. Will der Eigentümer des Gebäudes nicht, dass da etwas drangemalt oder gesprüht wird, hat der Verursacher oder beim Kunstwerk der Urheber das auf seine Kosten zu entfernen und den Ursprungszustand wieder herzustellen. Strafbar hat er sich ohne Erlaubnis des Eigentümers mit der Wandmalerei eh schon gemacht. Und der Eigentümer kann das dann bei Weigerung sowieso wegmachen lassen, da die Urheberschaft in solchen Fällen schlicht irrelevant ist.
@squaresinger Ok, dann habe ich das missverstanden. Sorry.